ARA KUNST Dr. Fritz Albrecht GmbH & Co. KG

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 16.05.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab- weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss (Angebot, Annahme, Detailabsprachen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen etc.

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Gegenständen und Unterlagen, wie z. B. Modellen, Zeich- nungen, Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(2) Alle von ARA KUNST für die Produktion hergestellten und dem Besteller nicht überlassenen Hilfsmittel, wie Formen, Modelle, Klischees etc. verbleiben in unserem Eigentum. Durch Gebrauch, Abnutzung und normalen Alterungsprozess können Formen an Eignung und Qualität verlieren. Stellen wir vor oder während der Produktion von Folgebestellungen fest, dass Ersatzformen angefertigt werden müssen, erfolgt eine gesonderte Berechnung. Wir informieren über den Preis der Ersatzform. Der mitgeteilte Preis ist unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht, gilt die Bestellung als storniert. Für die Eignung vom Besteller zugelieferter Fremdformen für den Produktionsprozess übernimmt ARA KUNST keine Haftung.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise als Nettopreise in Euro ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in je- weils gültiger gesetzlicher Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Ist nichts anderes vereinbart, ent- scheiden wir nach bestem Wissen über die geeignete Versandart. Wir sind insbesondere berechtigt, per Nachnahme zu liefern oder entsprechende Sicherheiten vor Lieferung zu verlangen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der genannten Konten zu erfolgen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung ohne Abzug zu zahlen. ARA KUNST ist berech-

tigt, Zahlung in Höhe von 50% des Auftragsvolumens vor Produktionsbeginn als Vorkasse zu verlangen sowie Zahlung in voller Höhe vor Lieferung der Ware.

Bei Verzug verlangen wir Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB und sind berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise auszusetzen.

(4) Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Energie-, Rohstoff-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 1 Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. (5) ARA KUNST ist berechtigt, Leistungen und Lieferungen auf elektronischem Weg abzurechnen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Lieferzeiten werden grundsätzlich als annähernd angegeben und sind unverbindlich. Teillieferungen sind – auch bei vereinbarten Fixterminen – möglich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Höhere Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Kriege und Pandemien, die zu einer Störung von Lieferketten führen sowie Arbeitskämpfe oder pandemiebedingte behördliche Betriebsschließungen können zu Lieferverzögerungen oder Lieferausfällen führen, die ARA KUNST nicht zu vertre- ten hat.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit ent- stehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zu- rückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Kaufsachen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos- ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräu- ßerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwert- steuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu- ziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehö- renden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gele- genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei durch unsere handwerkliche Fertigung bedingten unvermeidbaren Toleranzen in Farbe, Material, Gewicht, Maßen etc. Dies gilt insbesondere bei Metallgüssen sowie der Verarbeitung von Keramik, Bronzen, Messing, Silber und polymer gebundenen Materialien. Aufgrund heutiger Abformtechniken können je nach Modell und Material zwischen Original oder bemustertem Objekt und später gelie- ferter Serie Maßunterschiede auftreten.

Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Witterungseinflüsse, übermäßige Beanspruchung, unge- eignete Betriebsmittel oder unsachgemäße Instandsetzung vom Besteller oder durch Dritte verursacht werden.

(5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwin- genden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Urheberrechte

Sofern bestellte Objekte nach Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, gewährleistet der Besteller, dass hierdurch keine Urheberrechte Dritter und auch keine sonstigen Rechte verletzt werden, die die Fertigung der Objekte durch ARA KUNST einschränken oder ausschließen. Für den Fall, dass gleichwohl Dritte Rechtsverletzungen geltend machen, stellt der Besteller ARA KUNST von sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei und verpflichtet sich, ARA KUNST alle in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteile und Schäden einschließlich der Kosten einer evtl. Rechtsverteidigung zu ersetzen.

§ 11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz Altrandsberg.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam sein sollten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Rechtsunwirksamen Bestimmungen ist einvernehmlich ein rechtskonformer Inhalt zu geben, der dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.